Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens ist eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in bestimmten Fällen gem. § 13 Abs. 2 SGB V möglich. Dabei wird die Rechnung gegenüber der Klinik zunächst vom Patienten selbst beglichen. Der vorfinanzierte Betrag wird anschließend von der gesetzlichen Krankenversicherung (anteilig) rückerstattet. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet Patienten nur jene Kosten, die auch bei einem Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus entstanden wären. Die Differenz trägt der Patient. Wie bei jedem stationären Klinikaufenthalt tragen die Patienten außerdem den gesetzlichen Zuzahlungsbetrag von 10 € pro Krankenhaustag für max. 28 Tage im Kalenderjahr. Dies gilt auch für die Aufnahme in einer Privatklinik.
Im Rahmen der Genehmigung der Behandlung in der privaten Wunschklinik wird die Krankenkasse dem Patienten mitteilen, in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, ob ein Verwaltungskostenabschlag (max. 5 %) erhoben wird und wie lange Bindung an die Wahl des Kostenerstattungsverfahrens besteht.
Neben dem Kostenerstattungsverfahren besteht die Möglichkeit, dass die GKV eine Einzelfallentscheidung trifft, und die Behandlungskosten auch für eine Privatklinik anteilig übernimmt. Besondere medizinische und soziale Gründe ermöglichen der GKV auch auf diesem Weg eine Kostenbeteiligung.
Zur Vorgehensweise beim Kostenerstattungsverfahren inkl. Musterbrief zur Antragsstellung, fachärztliche Stellungnahme des ambulanten Facharztes und der Erstellung eines Kostenvoranschlages beraten wir Sie gern.